Tag | Uhrzeit | |||
Freitag |
19.00 - 23.00 | |||
Sonntag | 10.30 - 12.30 | |||
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Tag | Uhrzeit |
Mittwoch (Jugend) |
18.00-19.30 |
Freitag (Aktive) |
19.00-21.00
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Der Schützenverein verkauft:
9 Tischgarnituren (klappbar/stapelbar) sowie passende Bestuhlung ( 6 Stühle pro Tisch).
Besichtigung /Probesitzen möglich.
Bei Interesse bitte beim Vereinsvorstand melden.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Werdorf 1961 e.V.",der
Sitz des Vereins ist in der Stadt Aßlar der Stadtteil Werdorf
Er ist in das Vereinsregister bei Amtsgericht Wetzlar unter der
Nr. 602 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der
Leibesübungen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt und dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Sportbundes e.V. unter Betreuung des Landesschützenverbandes Hessen
e.V., deren Satzung er anerkennt.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
2. Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und
eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied
können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige
Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum
Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich
durch seine Beitrittserklärung, die
Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, müssen aber den Verbandsbeitrag bezahlen.
§5 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch
Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten
Kräften zu fordern, die festgesetzten Beiträge zu
leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen
Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz
wiederholter Mahnung nicht davon ablassen,
können aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleich gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach
Fälligkeit
trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle das Recht der ordentlichen Mitglieder.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des
Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der
Mitgliedschaft zu
bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(§5, Abs. 3) Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung
Berufung einzulegen,
die durch den Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und
seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Beitrag; dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
§8 Leitung und Verwaltung
§9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem
Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung
Bericht zu erstatten.
§10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 11
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang im
Vereinskasten unter Mitteilung der
einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
e) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
f) Satzungsänderungen
g) Verschiedenes
§12
§13
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von % der in der
Hauptversammlung
erschienenen Mitglieder
erforderlich:
In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw.
Verschmelzung des
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlussfassung hierüber angekündigt
ist.
§ 14
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mi der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Werdorf den 1.März 1962
Neufassung vom 17.2./ 14.12.73
Änderung vom Januar 1991
Anhang zur Satzung des Schützenverein Werdorf 1961 e.V.
Allgemeines
Die Ehrungen werden zu gegebenen Anlässen, wie z.B. Schützenball, Jahreshauptversammlung oder
Jubiläumsveranstaltungen, durchgeführt und dienen dazu, Anerkennung und Würdigung von besonderen
Verdiensten in besonderer Weise herauszustellen.
Vorschläge zu Ehrungen müssen mindestes 2 Monate vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über
die Durchführung und Die Art der Ehrung entscheidet der Vereinsehrenausschuß, der aus mindestens 5 Vorstandsmitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden besteht.
Die Ehrung soll von einem aktuellen Anlaß ausgehen.
Arten der Ehrungen
Voraussetzungen und Bedingungen für die Verleihung von Ehrungen
Vereinsehrennadel in Bronce
Der zu Ehrende muß mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sein. Für die gleiche Zeitdauer sind
besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen.
Vereinsehrennadel in Silber
Der zu Ehrende muß mindestens 15 Jahre Mitglied des Vereins sein. Für die gleiche Zeitdauer sind
besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen
Vereinsehrennadel in Gold
Der zu Ehrende muß mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sein.
Für die gleich Zeitdauer sind besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen.
Ernennung zum Ehrenmitglied
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 25 Jahre angehören,
können zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
Darüberhinaus kann auch Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
schon vor Vollendung des 70. Lebensjahres die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird eine mindestens 15-jährige
Vorstandsarbeit sowie eine
mindestens 5-jährige
Amtszeit als 1. Oder 2. Vorsitzender vorausgesetzt.
Die Ehrung soll nicht später als 1 Jahr nach Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen.
Anmerkung
Die vorstehen angegebenen Arten
und Voraussetzungen für Vereinsehrungen sollen als Richtlinien
gelten.
Ausnahmen sind deshalb im Einzelfall durch Vorstandsbeschluß möglich
AßIar - Werdorf, den 6. Januar 1992
Der Vorstand