Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
AWaffV
Ausfertigungsdatum: 27.10.2003
Vollzitat:
"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
Stand: |
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 63 G v. 22.12.2011 I 3044 |
Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Abschnitt 1 | |||
Nachweis der Sachkunde | |||
§ 1 | Umfang der Sachkunde | ||
§ 2 | Prüfung | ||
§ 3 | Anderweitiger Nachweis der Sachkunde | ||
Abschnitt 2 | |||
Nachweis der persönlichen Eignung | |||
§ 4 | Gutachten über die persönliche Eignung | ||
Abschnitt 3 | |||
Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat | |||
§ 5 | Schießsportordnungen | ||
§ 6 | Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen | ||
§ 7 | Unzulässige Schießübungen im Schießsport | ||
§ 8 | Beirat für schießsportliche Fragen | ||
Abschnitt 4 | |||
Benutzung von Schießstätten | |||
§ 9 | Zulässige Schießübungen auf Schießstätten | ||
§ 10 | Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche | ||
§ 11 | Aufsicht | ||
§ 12 | Überprüfung der Schießstätten | ||
Abschnitt 5 | |||
Aufbewahrung von Waffen und Munition | |||
§ 13 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | ||
§ 14 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich | ||
Abschnitt 6 | |||
Vorschriften für das Waffengewerbe | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Fachkunde | |||
§ 15 | Umfang der Fachkunde | ||
§ 16 | Prüfung | ||
Unterabschnitt 2 | |||
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher | |||
§ 17 | Grundsätze der Buchführungspflicht | ||
§ 18 | Führung der Waffenbücher in gebundener Form | ||
§ 19 | Führung der Waffenbücher in Karteiform | ||
§ 20 | Führung der Waffenbücher in elektronischer Form | ||
Unterabschnitt 3 | |||
Kennzeichnung von Waffen | |||
§ 21 | Kennzeichnung von Schusswaffen | ||
Abschnitt 7 | |||
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen | |||
§ 22 | Lehrgänge und Schießübungen | ||
§ 23 | Zulassung zum Lehrgang | ||
§ 24 | Verzeichnisse | ||
§ 25 | Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern | ||
Abschnitt 8 | |||
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union | |||
§ 26 | Allgemeine Bestimmungen | ||
§ 27 | Besondere Bestimmungen zur Fachkunde | ||
Unterabschnitt 2 | |||
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme | |||
§ 28 | Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat | ||
§ 29 | Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition | ||
§ 30 | Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland | ||
§ 31 | Anzeigen | ||
§ 32 | Mitteilungen der Behörden | ||
§ 33 | Europäischer Feuerwaffenpass | ||
Abschnitt 9 | |||
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |||
§ 34 | Ordnungswidrigkeiten | ||
§ 35 | (weggefallen) | ||
§ 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
- 1.
-
über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
- 2.
-
auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
- 3.
-
über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
- 1.
-
- a)
-
die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
- b)
-
die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
- 2.
-
- a)
-
seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
- b)
-
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
- c)
-
die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
- 1.
-
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
- 2.
-
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
- 1.
-
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
- 2.
-
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
- 3.
-
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
- 4.
-
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
- 1.
-
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
- 2.
-
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 1.
-
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
- a)
-
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
- c)
-
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
- 2.
-
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
- 1.
-
Amtsärzten,
- 2.
-
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 3.
-
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
- 4.
-
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
- 5.
-
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
- 1.
-
jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
- 2.
-
ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,
- 3.
-
mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,
- 4.
-
nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,
- 5.
-
jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
- 6.
-
zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.
- 1.
-
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
- 2.
-
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
- a)
-
die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
- b)
-
das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
- c)
-
die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
- 3.
-
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
- 1.
-
das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
- 2.
-
nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
- 3.
-
das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
- 4.
-
das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
- a)
-
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
- b)
-
es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
- 5.
-
das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
- 6.
-
Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
- 7.
-
der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
- 1.
-
je einem Vertreter jedes Landes,
- 2.
-
einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
- 3.
-
je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
- 4.
-
einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.
- 1.
-
die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
- 2.
-
die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.
- 1.
-
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
- 2.
-
geschossen wird
- a)
-
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
- b)
-
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
- c)
-
zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
- d)
-
in der jagdlichen Ausbildung, oder
- 3.
-
es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend
- 1.
-
für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
- 2.
-
berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
- 1.
-
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
- 2.
-
auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.
- 1)
- Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.
- 2)
- Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e. V., Köln.
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
- 1.
-
der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
- 2.
-
über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
- 3.
-
über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
- 1.
-
Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
- 2.
-
die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.
Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
1. | Laufende Nummer der Eintragung | 4. | Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes |
2. | Datum der Fertigstellung | ||
3. | Herstellungsnummer | 5. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
6. | Sofern die Schusswaffe nicht einem einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums | ||
7. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige |
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
1. | Laufende Nummer der Eintragung | 7. | Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes |
2. | Datum des Eingangs | ||
3. | Waffentyp | 8. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
4. | Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind | 9. | Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums |
5. | Herstellungsnummer | ||
6. | Name und Anschrift des Überlassers | 10. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
- 1.
-
sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
- 2.
-
wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird.
- 1.
-
mit Zündnadelzündung,
- 2.
-
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
- 3.
-
mit Lunten- oder Funkenzündung.
- 1.
-
bei der Eintragung der Fertigstellung:
- a)
-
Datum der Fertigstellung
- b)
-
Stückzahl
- c)
-
Herstellungsnummern
- 2.
-
bei der Eintragung von Abgängen:
- a)
-
laufende Nummer der Eintragung
- b)
-
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustesc)Stückzahl
- d)
-
Herstellungsnummern
- e)
-
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
- f)
-
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
- g)
-
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
- 1.
-
bei der Eintragung des Eingangs:
- a)
-
Datum des Eingangs
- b)
-
Stückzahl
- c)
-
Herstellungsnummern
- d)
-
Name und Anschrift des Überlassers
- 2.
-
bei der Eintragung von Abgängen:
- a)
-
laufende Nummer der Eintragung
- b)
-
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
- c)
-
Stückzahl
- d)
-
Herstellungsnummern
- e)
-
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
- f)
-
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
- g)
-
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
- 1.
-
mit Zündnadelzündung,
- 2.
-
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
- 3.
-
mit Lunten- oder Funkenzündung.
- 1.
-
so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,
- 2.
-
in ihrer Schussfolge verändert,
- 3.
-
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
- 4.
-
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
- 5.
-
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
- 6.
-
in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz abändert,
- 1.
-
die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
- 2.
-
denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
- 1.
-
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;
- 2.
-
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
- 3.
-
in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
- 1.
-
eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder
- 2.
-
dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
- 1.
-
Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und
- 2.
-
den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.
- 1.
-
drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
- 2.
-
zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- 3.
-
zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder
- 4.
-
drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
- 1.
-
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- 2.
-
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3.
-
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
- 1.
-
über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 2.
-
über die Waffe:bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
-
über die Munition:Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
- 1.
-
über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
- 2.
-
über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
-
über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 4.
-
über die Lieferanschrift:genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
- 1.
-
die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;
- 2.
-
über den Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
- 3.
-
über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes:Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;
- 4.
-
über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung:Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen;
- 5.
-
über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 6.
-
über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 7.
-
über die Lieferanschrift:genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland
- 1.
-
über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 2.
-
über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
-
über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 4.
-
über den Grund der Mitnahme:genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.
- 1.
-
über die Person des Überlassers:Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
- 2.
-
über die Person des Erwerbers:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 3.
-
über die Waffen oder die Munition:die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
- 1.
-
über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;
- 2.
-
über die Schusswaffe:Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;
- 3.
-
über den Versender:Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
- 1.
-
übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;
- 2.
-
übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;
- 3.
-
übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
- 4.
-
soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
- 1.
-
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
- 2.
-
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
- 3.
-
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
- 4.
-
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
- 5.
-
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
-
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 7.
-
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 8.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
- 9.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
- 10.
-
entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
- 11.
-
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,
- 12.
-
entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,
- 13.
-
entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 15.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 16.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 17.
-
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 18.
-
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,
- 19.
-
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
- 20.
-
entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 21.
-
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 22.
-
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.
- 1.
-
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1
-
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2
-
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3
-
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4
-
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5
-
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6
-
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7
-
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
-
Munition
- 2.1
-
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2
-
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3
-
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4
-
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5
-
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).